(1) Erlangt ein AIF allein oder gemeinsam mit anderen AIF die Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten gemäß § 288, ist die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 24 Monaten nach Erlangen der Kontrolle über das Unternehmen durch den AIF dazu verpflichtet,
(2) Die Pflichten gemäß Absatz 1 beziehen sich auf
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt Folgendes:
Fußnote Paragraph
(+++ § 292: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5, § 282 Abs. 3 u. § 287 Abs. 1, 2 u. 4 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
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