(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen.
Fußnote Paragraph
(+++ § 256: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
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