§ 242 KAGB

Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.


Fußnote Paragraph

(+++ § 242: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 02:55

G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51

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