Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
Fußnote Paragraph
(+++ § 242: Zur Anwendung vgl. § 260a +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
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