§ 158 KAGB

Jahresbericht

1Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. 2Zusätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften die in § 101 Absatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in § 148 Absatz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.


Fußnote Paragraph

(+++ § 158: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:54

G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51

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