§ 14 KAGB

Auskünfte und Prüfungen

1Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, Gesellschaften in den sonstigen nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsformen für Investmentvermögen, die an ihnen jeweils bedeutend beteiligten Inhaber und Verwahrstellen sowie Auslagerungsunternehmen haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Absatz 1 und 6 und § 44b des Kreditwesengesetzes zu erteilen. 2Der Bundesanstalt stehen die in § 44 Absatz 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.


Fußnote Paragraph

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 5a, § 51 Abs. 4 Satz 1, § 54 Abs. 4 Satz 1 u. 2, § 66 Abs. 4 Satz 1 u. § 353 Abs. 5 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:55

G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51


Alte Fassungen (a.F.) zu § 14 KAGB:
Fassung bis Synopse Archiv
13.09.2021 Synopse Alte Version laden.

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