Einem Anleger wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.
Fußnote Paragraph
(+++ § 137: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
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