§ 126 KAGB

Anlagebedingungen

1Die Anlagebedingungen der offenen Investmentkommanditgesellschaft sind zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag zu erstellen. 2Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrags. 3In allen Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.


Fußnote Paragraph

(+++ § 126: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:54

G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51

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