(1) 1Offene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. 2Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(2) Auf die offene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 7 und § 96 Absatz 1 entsprechend anwendbar.
Fußnote Paragraph
(+++ § 124: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
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