§ 102 KAGB

Prüfung

Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern der Kapitalverwaltungsgesellschaft gewählt und von den gesetzlichen Vertretern, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder des Beirats von diesem, beauftragt; § 318 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Bei der Prüfung hat der Prüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens

1.
die Vorschriften dieses Gesetzes,
2.
die Anforderungen nach
a)
Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A zur Verordnung (EU) 2015/2365,
b)
Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 und
c)
den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie
3.
die Bestimmungen der Anlagebedingungen
beachtet worden sind. Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Satz 5 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresberichts zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Publikumssondervermögens unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über die Prüfung des Spezialsondervermögens ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen.


Fußnote Paragraph

(+++ § 102: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5, § 104 Abs. 2 u. § 105 Abs. 2 Satz 2 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51


Alte Fassungen (a.F.) zu § 102 KAGB:
Fassung bis Synopse Archiv
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