(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für jedes OGAW-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres und für jedes AIF-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstellen. Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss enthalten:
(2) Im Jahresbericht eines Publikumssondervermögens sind ferner anzugeben:
(3) Der Jahresbericht eines AIF muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(4) Der Jahresbericht eines inländischen OGAW-Sondervermögens muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:
Fußnote Paragraph
(+++ § 101: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 5, § 54 Abs. 5, § 66 Abs. 5, § 120 Abs. 2 u. 3 u. § 135 Abs. 3, 4 u. 7 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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02.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
09.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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