§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen von Infrastruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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09.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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