(1) Die Justizbehörde kann die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.
(2) Sie kann die Vornahme der Amtshandlung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.12.2023 I Nr. 365
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