(1) 1Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. 2Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. 3Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.
(2) 1Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. 2Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
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