1Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist. 2Sie werden sinngemäß nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustellungen von Amts wegen bewirkt. 3Die dem Gericht vorbehaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehörde.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 14 G v. 4.5.2021 I 882
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2017 I 1926;
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"