§ 3 JBeitrG

1Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist. 2Sie werden sinngemäß nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustellungen von Amts wegen bewirkt. 3Die dem Gericht vorbehaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehörde.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 17. April 2024 03:12

G. zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 14 G v. 4.5.2021 I 882
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.2017 I 1926;

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