Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2021 I 2970
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