(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
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