§ 97a IRG

Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Teils sind anzuwenden auf personenbezogene Daten, die an Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für die die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt, oder an Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union übermittelt oder von diesen empfangen werden.

(2) Schengen-assoziierte Staaten stehen den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Anwendung dieses Teils gleich.

(3) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Siebenten Teils anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 03:06

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.12.2022 I 2632
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;

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