(1) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann nur abgelehnt werden, wenn mindestens einer der folgenden Gründe vorliegt:
(2) Die Bewilligung der Rechtshilfe kann aufgeschoben werden, soweit
(3) Entscheidungen betreffend die Bewilligung oder den Aufschub der Bewilligung sind zu begründen.
(4) 1Über Entscheidungen nach den Absätzen 1 oder 2 ist die zuständige Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates unverzüglich zu unterrichten. 2Bei Entscheidungen nach Absatz 2 sind die Gründe für den Aufschub anzugeben; die zu erwartende Dauer des Aufschubs soll angegeben werden. 3§ 91b Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.12.2022 I 2632
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
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