Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
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