1Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 vorliegen. 2§ 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
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