1Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung. 2Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Überstellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Einverständnis erfolgen kann. 3Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.12.2022 I 2632
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
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