§ 52 IRG

Vorbereitung der Entscheidung

(1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus, so entscheidet das Gericht erst, wenn dem ausländischen Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen.

(2) 1§ 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. 2Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 11. Dezember 2024 01:38

G. zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;

Urteile zu § 52 IRG

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.