1Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. 2Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.12.2022 I 2632
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
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