(1) 1Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Oberlandesgericht. 2§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist
(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.12.2022 I 2632
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.6.1994 I 1537;
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