(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
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