§ 25 II. BV

Abschreibung

(1) 1Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. 2Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen.

(2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht besondere Umstände eine Überschreitung rechtfertigen.

(3) Als besondere Abschreibung für Anlagen und Einrichtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden von den in der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthaltenen Kosten

1.der Öfen und Herde3 vom Hundert,
2.der Einbaumöbel3 vom Hundert,
3.der Anlagen und der Geräte zur Versorgung mit Warmwasser, sofern sie nicht mit einer Sammelheizung verbunden sind,4 vom Hundert,
4.der Sammelheizung einschließlich einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser3 vom Hundert,
5.der Hausanlage bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme 0,5 vom Hundert
und einer damit verbundenen Anlage zur Versorgung mit Warmwasser4 vom Hundert,
6.des Aufzugs2 vom Hundert,
7.der Gemeinschaftsantenne9 vom Hundert,
8.der maschinellen Wascheinrichtung9 vom Hundert.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. April 2024 03:16

G. zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 I 2614
G. Neugefasst durch Bek. vom 12.10.1990 I 2178;

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