(1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken im Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der marktübliche Zinssatz für einen anderen Zeitpunkt als den nach § 4 festzustellen ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 I 2614
G. Neugefasst durch Bek. vom 12.10.1990 I 2178;
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