(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn
(2) 1Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist. 2Das gleiche gilt, wenn in anderen Rechtsvorschriften die Anwendung der Ersten Berechnungsverordnung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 I 2614
G. Neugefasst durch Bek. vom 12.10.1990 I 2178;
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