Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 21. Januar 2021 01:40
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.6.2020 I 1385
G.
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