Dem Geschädigten im Sinne von § 60 Abs. 1 bis 3 sind im Rahmen der Heilbehandlung auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 20. April 2021 02:41
G. Zuletzt geändert durch Art. 4a G v. 21.12.2020 I 3136
G.
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