§ 50 IfSG

Veränderungsanzeige

1Wer eine in § 44 genannte Tätigkeit ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit. 3§ 49 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Anzeigepflicht gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage des § 46 tätig sind.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:55

G. Zuletzt geändert durch Art. 8v G v. 12.12.2023 I Nr. 359

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