(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8v G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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08.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
30.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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