1Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 18. August 2022 02:58
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.3.2022 I 473
G.
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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25.05.2020 | Synopse |
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