(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 21. Januar 2021 01:40
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.6.2020 I 1385
G.
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