(1) 1Die Abnahme und die abschließende Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen. 2Die Prüfungskommissionen werden von dem Meisterprüfungsausschuss gebildet.
(2) 1Für den Einsatz in den Prüfungskommissionen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende Personen. 2Die Handwerkskammer hat hierfür eine Liste mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen; § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Jede prüfende Person muss die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des Meisterprüfungsausschusses erfüllen. 2§ 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie entsprechend. 3Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und ihre Stellvertreter können zu prüfenden Personen berufen werden.
Fußnote Paragraph
(+++ Dritter Teil (§§ 45 bis 51g): Zur Weiteranwendung vgl. § 122a Abs. 1 Satz 1 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.1.2024 I Nr. 12
G. Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074; 2006, 2095;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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06.08.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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