1Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen werden. 2Dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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