(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
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