1Die Begebung des Konnossements an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. 2Gleiches gilt für die Übertragung des Konnossements an Dritte.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
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