(1) 1Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. 2Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 3Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate.
(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.
Fußnote Paragraph
(+++ § 336: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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05.09.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
19.08.2020 | Synopse |
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