Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit:
Fußnote Paragraph
(+++ § 274a: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
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