1Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. 2Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Fußnote Paragraph
(+++ § 241a Satz 1: Zur Anwendung vgl. Art. 76 HGBEG +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 4 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
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