Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis 169.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 4 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
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