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§ 153 HGB vollständige alte Fassung
§ 153 HGB
Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.
§ 153 HGB Synopse als volle Tabelle
§ 153 HGB
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