§ 152 HGB

Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

(1) 1Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. 2In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. April 2024 02:26

G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 27.3.2024 I Nr. 108


Alte Fassungen (a.F.) zu § 152 HGB:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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