1Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
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