Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der §§ 132 und 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.
Fußnote Paragraph
(+++ § 133: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.6.2023 I Nr. 154
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