Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 4 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
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