(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 G v. 29.7.2009 I 2319
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.11.2001 I 2970;
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