§ 68 GWB

Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren

1§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. 2Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. 3Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:08

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
G. Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 68 GWB:
Fassung bis Synopse Archiv
19.01.2021 Synopse

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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