1§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. 2Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. 3Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
G. Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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19.01.2021 | Synopse |
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