(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) 1Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
Fußnote Paragraph
(+++ § 160: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
G. Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2013 I 1750, 3245;
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