(1) 1Die Ermittlung des Aufenthaltsortes, der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners nach § 755 ZPO obliegt dem für die letzte bekannte Anschrift des Schuldners zuständigen Gerichtsvollzieher. 2Ist keine solche Anschrift bekannt, obliegt die Ermittlung dem für den Wohnsitz des Gläubigers zuständigen Gerichtsvollzieher.
(2) Für die Einholung von Drittstellenauskünften (§ 802l ZPO) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Ist aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung ein anderer Gerichtsvollzieher zuständig, gibt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsvorgang von Amts wegen an diesen ab.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.05.2024.
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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04.01.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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